Was bedeutet 24 Stunden Pflege & Betreuung

Pflege mit Herz und rund um die Uhr.

24 Std. Pflege/Betreuung. Was bedeutet das?

Der Begriff „24 Stunden Betreuung“ ist umgangssprachlich und bedeutet nicht, dass die Pflegekraft 24 Std. arbeitet. Die ist 24 Std. anwesend und ein Teil der häuslichen Gemeinschaft mit dem Pflegebedürftigen, wie z.B.: Ein Au-Pair-Mädchen.

Die ist jede Zeit abrufbar (auch nachts) und flexibel von den Arbeitszeiten her. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt jedoch, genauso wie in Deutschland ca. 40 Std. maximal 45 Std.  in der Woche. Täglich steht ihr eine Pause von mindestens 2, 5 Std. und ein komplett freier Tag einmal in der Woche zu.

Da die Betreuungskraft permanent in „Rufbereitschaft“ ist, werden ihre freien Stunden und Tage flexibel nach der Absprache mit dem Kunden geregelt und gehalten.

Ist Die 24 Std. Pflege Ist Legal?​

Natürlich: Ja.

Polen ist seit 2004 Mietglied der europäischen Union. Seit 2011 wurden die von Deutschland bis dahin geltende Beschränkungen der Arbeitnehmer-freizügigkeit sowie die Beschränkungen in ausgewählten Branchen für Polen komplett aufgehoben.

Seitdem dürfen Polnische Bürger ohne jegliche Einschränkungen in Deutschland arbeiten.

Sie selbst sind kein Arbeitgeber. Die Betreuungskräfte sind in Polen angestellt, zahlen dort Sozialversicherungsbeiträge und Krankenversicherung und B&P Seniorenbetreuung24 vermittelt diese nur an Sie.

Vorteile der B&P Betreuung24

Betreuung zu Hause

Ihr Familienangehöriger wird im eigenen Zuhause gepflegt. Also in der ihm seit Jahren vertrauten Umgebung. Sie können ihn jede Zeit und ohne Einschränkungen besuchen.

 

24 Stunden Bereitschaft

Im Haushalt ist immer jemand da und kann sofort Hilfe leisten.

Tag und Nacht

 

Kosten

Die Betreuung zuhause ist meistens günstiger, als Unterbringung im Heim

Flexiebel

Flexibilität

Je nach Pflegebedürftigkeit kann man Einsatz der Betreuungskraft anpassen oder diese gegen eine andere Kraft austauschen

B&P

Pflege und Betreuung

"In der Seniorenpflege erblüht Fürsorge zu einem liebevollen Halt im Garten des Alters."

INFORMATIVES / RATGEBER

Im Alter werden die meisten Menschen irgendwann auf Unterstützung angewiesen sein.

Diese kann zum Beispiel Zuhause erfolgen, oder auch in den Altenheimen.

Unsere Gesellschaft wird immer älter. Nicht nur die Zahl der pflegebedürftigen Senioren aber auch die Pflegekosten steigen in Deutschland rapide an.

 

 

Hier paar Statistiken dazu:

Anzahl der pflegebedürftigen Menschen

Davon wurden 2023,  84% – 4,2 Mio. zuhause gepflegt

Definition der Pflegebedürftigkeit

Nach dem zweiten Pflegestärkungsgesetz (2017 § 14 SGB XI) pflegebedürftig sind Menschen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder persönlicher Fähigkeiten aufweisen und deshalb die Hilfe anderer Personen benötigen. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehen. Maßgeblich dafür sind gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten des täglichen Lebens in sechs Bereichen/Modulen.
Nach der Begutachtung dieser Bereiche erfolgt die Einstufung in Pflegegrade.
Dabei werden bei der Begutachtung diese Bereiche mit unterschiedlicher Gewichtung bewertet.

1.

Mobilität

5 Kriterien

2.

Kognitive- und kommunikative Fähigkeiten

11 Kriterien

3.

Verhaltensweise- und psychische Problemlagen

13 Kriterien

4.

Selbstversorgung

13 Kriterien

5.

Umgang mit Krankheit- und therapiebedingten Anforderungen

16 Kriterien

6.

Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte

6 Kriterien

Pflegegrade

Über den Pflegegrad entscheidet das Medizinische Dienst der Krankenkasse (MDK) nach einheitlich geltenden Richtlinien des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen zur Begutachtung der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI.

Der Pflegegrad wird nach Gesamtpunkten Zahl von allen sechs Modulen ermittelt:

Pflegegrade
1. Pflegegrad
Geringe Beeinträchtigung
(12,5 – bis 26 Punkte)
2. Pflegegrad
Erhebliche Beeinträchtigung
(27 – bis 47 Punkte)
3. Pflegegrad
Schwere Beeinträchtigung
(47,5 – bis 69 Punkte)
4. Pflegegrad
Schwerste Beeinträchtigung
(70 – bis 89 Punkte)
5. Pflegegrad
Schwerste Beeinträchtigung
(90 – bis 100 Punkte)

Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung

1.Pflegegeld

Wenn Sie Ihren Familienangehörigen zu Hause pflegen, haben Sie Anspruch auf ein Pflegegeld.

Den Antrag stellt man bei der zuständigen Krankenkasse.

Stellen muss ihn der Pflegebedürftige selbst. Ist er dazu nicht in der Lage, dann kann das für ihn jemand mit einer schriftlichen Vollmacht machen.

Die Voraussetzung dafür ist mindestens Pflegegrad zwei.Seit dem 01.01.2024 wurden das Pflegegeld bundesweit erhöht.

Änderung zum 1. Januar 2024: Erhöhung von Pflegeleistungen

Das Pflegegeld wurde zuletzt 2017 erhöht. Nun wurde das Pflegegeld zum 1. Januar 2024 um 5% erhöht.

Pflegegrad
Pflegegeld bis 31.12.2023
Pflegegeld ab 1.1.2024
2. Pflegegrad
316
332
3. Pflegegrad
545
573
4. Pflegegrad
728
765
5. Pflegegrad
901
947

2.Pflegesachleistungen

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die zuhause versorgt werden, können körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und / oder “häusliche Pflegehilfe” als Pflegesachleistung in Anspruch nehmen. Unter “häuslicher Pflegehilfe” versteht man Hilfen bei der Haushaltsführung. Diese Leistungen können einen ambulanten Pflegedienst oder Angehörigen und Freunden erbracht werden.
Zu Pflegesachleistungen gehören unter anderem: Körperpflege, Betreuung, Hilfe bei der Haushaltsführung.
 

 

Höhe der Pflegesachleistungen

Seit dem 1. Januar 2022 sind das monatlich:

•bis zu      131 € in Pflegegrad  1
•bis zu    724 € in Pflegegrad 2
•bis zu  1.363 € in Pflegegrad 3
•bis zu  1.693 € in Pflegegrad 4
•bis zu 2.095 € in Pflegegrad 5
 
 

 

Eine Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen ist möglich.

Nimmt die pflegebedürftige Person die ihr zustehende Sachleistung nur teilweise in Anspruch, erhält sie daneben ein anteiliges Pflegegeld. Mit dem Anteil aus dem Pflegegeld kann sie zum Beispiel einen Angehörigen für dessen Hilfe bezahlen.
Beispiel: Ein Pflegebedürftiger (mit Pflegegrad 3) hat Anspruch auf Pflegesachleistungen in Höhe von 1.363 €. Tatsächlich verbraucht werden aber nur 70 Prozent, also eine Summe von 954,10 €. Deshalb können 30 Prozent vom Pflegegeld ausgezahlt werden. Bei einem Satz von 545 € in Pflegegrad 3 sind das in diesem Fall 163,50 €.
3. Verhinderungspflege

Was ist Verhinderungspflege? Ist eine Person die Angehörige pflegt wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die nachgewiesenen Kosten einer notwendigen Ersatzpflege.

Dafür kann man von der Pflegekasse bis 1.612 € im Jahr bekommen, maximal für sechs Wochen. Ein Nachweis über Verhinderung der Pflege soll erbracht werden

 
4. Kurzzeitpflege

Als Leistung der Pflegeversicherung kann die Kurzzeitpflege ab dem Pflegegrad 2 in Anspruch genommen werden, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann und auch eine teilstationäre Pflege nicht ausreicht.

Das passiert meistens nach längeren Krankenhausaufenthalten

Die Kurzzeitpflege ist auf eine Dauer von acht Wochen und 1.774 €  im Kalenderjahr beschränkt.

 
5. Wohnraumanpassung

Mit dem Alter und zunehmenden körperlichen Beschwerden muss der Wohnraum anderen Anforderungen genügen als noch in jungen Jahren. Die Wohnräume sollten weitgehend barrierefrei sein, damit Senioren möglichst lange selbstständig im eigenen Zuhause leben können. Die Pflegekasse bezuschusst sog. Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen im Einzelfall mit bis zu 4.000 .

 
6. Hilfsmittel

 Hilfsmittel sind bewegliche Gegenstände, die erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. 

Gesetzliche Krankenkassen können die Kosten übernehmen oder stellen Hilfsmittel leihweise zur Verfügung.

Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens werden nicht als Hilfsmittel übernommen.

Für Pflegehilfsmittel ist die Pflegekasse zuständig. 

Dazu gehören unter anderem:

  • Rollatoren,
  • Rollstühle,
  • Körperersatzstücke (wie Beinprothesen) oder andere Gehhilfen,
  • Hör- und Sehhilfen oder
  • Kompressionsstrümpfe.

Die private Pflegezusatz Versicherung

Die Leistungen der privaten Pflegezusatz Versicherung

Drei von Fünf Deutschen werden im Alter Pflegebedürftig. Jeder in Deutschland ist über die gesetzliche Pflegeversicherung abgesichert, ob im Heim oder in eigenen vier Wänden.

Kosten die dadurch anfallen werden von gesetzlicher Pflegeversicherung jedoch nur zu einem gewissen Anteil übernommen. Es entsteht eine Versorgungslücke, die man aus eigenem Vermögen schließen muss.

Mit der privaten Pflegezusatz Versicherung kann man diese Kosten abdecken und so finanzielle Unabhängigkeit im Pflegefall bewahren.

Leistungen einer privaten Pflegezusatz Versicherung:

  1. Absicherung zwischen 1 € und 150 € am Tag möglich, also bis 450 €/Monat
  2. Pflege zuhause oder im Heim
  3. Oft weltweiter Geltungsbereich
  4. Möglichkeit einer staatlichen Förderung von 60 €/Jahr.

 

 

Betreuungsverfügung/ Vorsorgevollmacht

Der Gesundheitszustand der zuhause gepflegten Person kann sich verschlechtern. Oft geschieht das plötzlich durch z.B.: Einen Schlaganfall oder schwere Erkrankung, oder langsam mit einer beginnenden Demenz.

Ist dadurch der Pflegedürftige nicht in der Lage sich ganz oder teilweise, um seine Angelegenheiten zu kümmern, ist es sehr sinnvoll eine Betreuung/ Vorsorgevollmacht zu erstellen. Dann wird sich der dort benannte Betreuer, um rechtliche Angelegenheiten des Pflegebedürftigen kümmern.

 
Zu Aufgaben des Betreuers gehören unter anderem:
  • Vermögensverwaltung (Zugang zu den Bankkonten, Aktiendepots)
  • Aufenthaltsbestimmung (Pflege zu Hause oder im Altenheim)
  • Wohnungsangelegenheiten (Mietzahlungen, Wohnungswechsel)
  • Gesundheitsfürsorge (Einwilligung zu den Untersuchungen, Operationen oder Krankenhausaufenthalten)
  • Vertretung gegenüber den Behörden
 
Der Unterschied zwischen Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht.

Die Betreuungsverfügung wird immer vom Gericht bestellt. Hier besteht also immer die Gefahr, dass der amtliche Betreuer kein Angehöriger oder Vertrauter der Gepflegten sein wird, also eine völlig fremde Person.

Die Vorsorgevollmacht vermeidet die Bestellung eines gerichtlichen Betreuers.

Sie „sorgen hier vor“ und bestimmen selbst, wer der Betreuer sein wird und um welche Angelegenheiten er regeln wird.

Das kann eine oder auch zwei Personen aus dem nächsten Angehörigenkreis sein.

Die Gestaltung der Vorsorgevollmacht ist ziemlich kompliziert. Deswegen ist es empfehlenswert sich hier Hilfe von einem Experten zu holen.

Wir arbeiten mit professionellem Dienstleister zusammen und können Ihnen dabei gern behilflich sein.